Notfallpauschalen in der Arztpraxis
Ein interessanter Artikel zum Thema Notfallpauschalen und Dringlichkeitszuschlag wurde am 28.02.2024 in der medinside publiziert.
Positiv beurteile ich, dass im TARDOC eine neue Art von Dringlichkeit während der Sprechstunde zur Anwendung kommen soll.
https://www.medinside.ch/notfall-oder-nicht-es-geht-um-millionen-20240228
Die Medizinische Interpretation der im TARDOC definierten Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr ist gemäss aktueller TARDOC Version (Beim Bundesrat eingereichte Version 1.3.2 (noch nicht verwenden)) wie folgt:
Medizinische Interpretation
Gilt für Konsultationen, die wegen Dringlichkeit für denselben Tag verlangt und durchgeführt wurden. Ausnahme: Nicht notfallmässige Konsultationen, welche am Sonntag durchgeführt werden müssen; diese gelten in jedem Fall als dringlich (z.B. Infusions-Serie oder täglicher Verbandwechsel).
Dringlichkeit (tarifarisch):
- Medizinisch notwendig und/oder vom Patienten, Angehörigen oder Dritten als notwendig erachtet.
- Der Facharzt befasst sich spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Kenntnis der Dringlichkeit mit dem Patienten bzw. sucht ihn auf.
- Es wird ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt vorausgesetzt. Ausnahme: vergebliche Fahrt zum Ereignisort.
Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als dringlich und berechtigt nicht generell zur Verrechnung der Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale.
Für die Entschädigung massgebend ist der Zeitpunkt des ersten, direkten Arzt-Patienten-Kontakts (Ausnahme: Bei einem dringlichen Besuch gilt die Startzeit).
Gilt nicht für Leistungen, die im Spital erbracht werden.
Diese Leistungsposition darf pro unabhängig tätigem Arzt (gem. Art. 36 KVG) oder Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (gem. Art. 36a KVG) (GLN), maximal 2 mal pro Tag abgerechnet werden.