Das Serious Gaming Training TARMED-RALLYE unterstützt Sie bei der korrekten und sicheren Anwendung des Tarifs frei nach dem Motto – Zielsicher navigieren im Tarifwesen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Sie durch die TARMED-RALLYE bereits heute auf die wichtigsten Änderungen hinsichtlich der Einführung des TARDOC vorbereitet werden.
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Eine statistische Auffälligkeit ist nicht ausreichend, um unwirtschaftliches Handeln einer Ärztin oder eines Arztes festzustellen. Detaillierte Informationen zum Bundesgerichtsurteil finden Sie im beiliegenden Artikel (SäZ 2024;105(17–18):44–47).
Die Medizinische Interpretation der im TARDOC definierten Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr ist gemäss aktueller TARDOC Version (Beim Bundesrat eingereichte Version 1.3.2 (noch nicht verwenden)) wie folgt:
Medizinische Interpretation
Gilt für Konsultationen, die wegen Dringlichkeit für denselben Tag verlangt und durchgeführt wurden. Ausnahme: Nicht notfallmässige Konsultationen, welche am Sonntag durchgeführt werden müssen; diese gelten in jedem Fall als dringlich (z.B. Infusions-Serie oder täglicher Verbandwechsel).
Dringlichkeit (tarifarisch):
Medizinisch notwendig und/oder vom Patienten, Angehörigen oder Dritten als notwendig erachtet.
Der Facharzt befasst sich spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Kenntnis der Dringlichkeit mit dem Patienten bzw. sucht ihn auf.
Es wird ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt vorausgesetzt. Ausnahme: vergebliche Fahrt zum Ereignisort.
Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als dringlich und berechtigt nicht generell zur Verrechnung der Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale.
Für die Entschädigung massgebend ist der Zeitpunkt des ersten, direkten Arzt-Patienten-Kontakts (Ausnahme: Bei einem dringlichen Besuch gilt die Startzeit).
Gilt nicht für Leistungen, die im Spital erbracht werden.
Diese Leistungsposition darf pro unabhängig tätigem Arzt (gem. Art. 36 KVG) oder Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (gem. Art. 36a KVG) (GLN), maximal 2 mal pro Tag abgerechnet werden.