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TARDOC-Höchstgrenze: Pauschale Leistungslimite gefährdet die ambulante Versorgung

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Seit dem 1. Januar 2026 werden ambulante ärztliche Leistungen mit dem neuen Gesamttarifsystem aus TARDOC und ambulanten Pauschalen abgerechnet. Nun sorgt eine zusätzliche Vorgabe für erhebliche Kritik: die geplante Höchstgrenze für die abrechenbare ärztliche Leistung (AL-Höchstgrenze).

Was ist vorgesehen?

Die ärztliche Leistung (AL) bildet im TARDOC den persönlichen ärztlichen Anteil einer Behandlung ab. Daneben wird die Infrastruktur- und Personalleistung (IPL) ausgewiesen.

Das aktuell eingereichte Konzept sieht eine Höchstgrenze von 1’577 AL-Taxpunkten pro Arbeitstag vor. Berechnet werden soll sie als Durchschnitt über einen Kalendermonat und grundsätzlich pro Ärztin oder Arzt anhand der persönlichen GLN.

Die gesetzliche Grundlage wurde vom Parlament im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 beschlossen. Der Bundesrat erhielt den Auftrag, eine solche Grenze in der gesamtschweizerischen ambulanten Tarifstruktur vorzusehen. Die Tarifpartner FMH, H+ und prio.swiss reichten die konkrete Ausgestaltung am 2. Juni 2026 als Bestandteil der Tarifversion 2027 zur Genehmigung ein.

Welche Risiken und Nachteile bestehen?

Eine pauschale Taxpunktgrenze unterscheidet nicht ausreichend zwischen einer unplausiblen Abrechnung und einer hohen, aber medizinisch notwendigen Leistungserbringung.

RisikoMögliche Auswirkungen
Einschränkung medizinisch notwendiger BehandlungenWird die Höchstgrenze erreicht, entsteht ein wirtschaftlicher Anreiz, Behandlungen zu verschieben, zu reduzieren oder nicht mehr selbst durchzuführen. Besonders kritisch ist dies bei kurzfristigen Konsultationen, chronisch oder mehrfach erkrankten Menschen, saisonalen Belastungsspitzen, regionalem Ärztemangel sowie längeren und komplexen Behandlungen. Eine Tarifgrenze darf nicht faktisch zur Behandlungsgrenze werden.
Unterschiedliche Auswirkungen je nach FachgebietPsychiatrie, Grundversorgung, interventionelle Fachgebiete und ambulante Zentren weisen sehr unterschiedliche Anteile persönlicher ärztlicher Arbeit, technischer Leistungen und delegierter Tätigkeiten auf. Eine einheitliche Grenze kann einzelne Fachgebiete und Versorgungsmodelle überproportional treffen.
Benachteiligung effizient organisierter PraxenEine hohe Zahl von AL-Taxpunkten ist nicht automatisch ein Hinweis auf Unwirtschaftlichkeit. Sie kann Ausdruck einer gut organisierten und stark ausgelasteten Praxis sein. Besonders leistungsfähige Gruppenpraxen, ambulante Zentren und Praxen in unterversorgten Regionen könnten dadurch benachteiligt werden.
Wirtschaftlicher Druck auf ArztpraxenDie AL ist nicht nur als persönliches ärztliches Einkommen zu betrachten. In der Praxis kann sie auch nicht ausreichend gedeckte Betriebs- und Infrastrukturkosten mitfinanzieren. Steigende Kosten für Personal, Mieten, Informatik, Versicherungen, Dokumentation und Administration verschärfen den Druck.
Mehr Administration und AbgrenzungsfragenPraxen müssten AL-Taxpunkte, Arbeitstage und Ausnahmen laufend überwachen. Offen bleiben unter anderem Fragen zur Definition des Arbeitstags, zu Rechnungskorrekturen, Stellvertretungen, Prüfverfahren, Rechtsmitteln und technischen Zuordnungsfehlern.
Verlagerung statt KostensenkungKönnen notwendige Leistungen in einer Praxis nicht mehr erbracht werden, werden sie möglicherweise in andere Praxen, Spitalambulatorien oder Notfallstationen verlagert. Verspätete Behandlungen, Doppelabklärungen und teurere Strukturen können die Gesamtkosten sogar erhöhen.
Gefahr einer ZweiklassenmedizinKönnen OKP-Leistungen aufgrund der Höchstgrenze nicht mehr zeitnah angeboten werden, könnten Selbstzahler- und Zusatzversicherungsangebote an Bedeutung gewinnen. Wartezeiten und Behandlungsmöglichkeiten würden damit stärker vom Versicherungsstatus und von der Zahlungsbereitschaft abhängen.
Unvollständige DatengrundlageTARDOC ist erst seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Belastbare Daten zu den tatsächlichen Auswirkungen auf Fachgebiete, Regionen und unterschiedliche Praxismodelle liegen bislang nur eingeschränkt vor. Eine weitreichende Limite droht somit eingeführt zu werden, bevor die Folgen des neuen Systems ausreichend beurteilt werden können.

Diese Risiken wiegen umso schwerer, als die AL-Höchstgrenze nicht das einzige Instrument zur Begrenzung der ambulanten Kosten wäre. Das neue Gesamttarifsystem unterliegt bereits umfassenden Vorgaben zur Kostenneutralität.

Zusätzlich wirkt bereits die Kostenneutralität

Der Systemwechsel von TARMED zu TARDOC und den ambulanten Pauschalen darf für sich allein keine Mehrkosten verursachen. Dafür wurden die Tarifstrukturen zunächst statisch normiert.

Zusätzlich gilt mindestens für die Jahre 2026 bis 2028 eine dynamische Kostenneutralitätsphase. Werden die vorgesehenen Kostenkorridore überschritten, können Korrekturen über den sogenannten External Factor vorgenommen werden. Diese Anpassungen können regional sowie differenziert nach praxis- und spitalambulantem Bereich oder nach Grundversorgung und Spezialärzten erfolgen.

Damit bestehen bereits weitreichende Mechanismen zur Kontrolle der Kostenentwicklung. Eine zusätzliche Begrenzung der persönlichen ärztlichen Leistung führt zu einer doppelten Steuerung:

Einerseits wird das gesamte ambulante Kostenvolumen begrenzt. Andererseits soll gleichzeitig die Leistung einzelner Ärztinnen und Ärzte gedeckelt werden.

Dies erhöht den wirtschaftlichen und administrativen Druck auf die Praxen, ohne dass damit automatisch eine medizinisch sinnvolle oder nachhaltige Kostendämpfung erreicht wird.

Persönliches Fazit

Ich lehne eine TARDOC-Höchstgrenze für ärztliche Leistungen (AL) klar ab. Sie ist kein geeignetes Instrument zur Kostendämpfung. Fehlanreize und unwirtschaftliche Leistungserbringung sollten gezielt, differenziert und auf Grundlage belastbarer Daten angegangen werden. Dafür stehen Wirtschaftlichkeitsverfahren sowie die laufende Weiterentwicklung der Tarifstruktur zur Verfügung. Eine pauschale Begrenzung der ärztlichen Leistung wird der unterschiedlichen Versorgungsrealität hingegen nicht gerecht.