Klarstellungen OAAT AG vom 8. September 2026
Die OAAT AG hat am 8. September 2026 verschiedene Klarstellungen publiziert. Wir freuen uns insbesondere über nachfolgende Klarstellung.
Klarstellung 27 zu AK.00.0050, AK.00.0080, AK.00.0090, AK.00.0120 und AK.00.0130 – Kombination von ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen
Die Tarifpositionen AK.00.0050, AK.00.0080, AK.00.0090, AK.00.0120 und AK.00.0130 können in derselben Sitzung neben ärztlichen Tarifpositionen verrechnet werden, sofern die Leistung der nichtärztlichen Fachperson als eigenständig tarifierte Leistung selbständig erbracht wird und nicht gleichzeitig mit der ärztlichen Konsultation, Beratung oder Untersuchung erfolgt.
Die Formulierung in der med. Interpretation „nicht im Rahmen einer ärztlichen Beratung/Konsultation“ bedeutet nicht, dass die Leistung der nichtärztlichen Fachperson und die ärztliche Leistung nicht in derselben Sitzung erbracht werden dürfen.
Beispiele:
– Wenn der Arzt mit dem Patienten spricht (z.B. Beratung, Konsultation) und die nichtärztliche Fachperson gleichzeitig das Nahtmaterial gemäss AK.00.0090 entfernt, handelt es sich um eine gleichzeitige Leistungserbringung und die Leistung der nichtärztlichen Fachperson ist gemäss GI-03 in der IPL enthalten.
– Bei der nicht gleichzeitigen Leistungserbringung entfernt die nichtärztliche Fachperson das Nahtmaterial und anschliessend geht der Patient zum Arzt in die Sprechstunde oder der Patient ist zuerst beim Arzt in der Sprechstunde und anschliessend wird das Nahtmaterial durch die nichtärztliche Fachperson entfernt. In diesen Fällen kann die AK.00.0090 zusätzlich zu den
ärztlichen Tarifpositionen in der gleichen Sitzung abgerechnet werden.
Weitere Klarstellungen sowie Analogiepositionen finden Sie unter folgendem Link Newsletter OAAT AG 8.9.2026. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie zudem im Rahmen unserer Tarif-Akademie.