Die Medizinische Interpretation der im TARDOC definierten Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr ist gemäss aktueller TARDOC Version (Beim Bundesrat eingereichte Version 1.3.2 (noch nicht verwenden)) wie folgt:
Medizinische Interpretation
Gilt für Konsultationen, die wegen Dringlichkeit für denselben Tag verlangt und durchgeführt wurden. Ausnahme: Nicht notfallmässige Konsultationen, welche am Sonntag durchgeführt werden müssen; diese gelten in jedem Fall als dringlich (z.B. Infusions-Serie oder täglicher Verbandwechsel).
Dringlichkeit (tarifarisch):
Medizinisch notwendig und/oder vom Patienten, Angehörigen oder Dritten als notwendig erachtet.
Der Facharzt befasst sich spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Kenntnis der Dringlichkeit mit dem Patienten bzw. sucht ihn auf.
Es wird ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt vorausgesetzt. Ausnahme: vergebliche Fahrt zum Ereignisort.
Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als dringlich und berechtigt nicht generell zur Verrechnung der Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale.
Für die Entschädigung massgebend ist der Zeitpunkt des ersten, direkten Arzt-Patienten-Kontakts (Ausnahme: Bei einem dringlichen Besuch gilt die Startzeit).
Gilt nicht für Leistungen, die im Spital erbracht werden.
Diese Leistungsposition darf pro unabhängig tätigem Arzt (gem. Art. 36 KVG) oder Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (gem. Art. 36a KVG) (GLN), maximal 2 mal pro Tag abgerechnet werden.
Mehr Informationen zum aktuellen Stand liefert nachfolgender Artikel der diese Woche veröffentlicht wurde – Ärzte verweigern den ambulanten Pauschalen das Ja!
Am 14. September 2023 fand der sehr interessante Workshop zum Thema „Effektive Abrechnung in der Arztpraxis – Vermeidung von Stolperfallen und Nutzung des Optimierungspotentials“ statt. Mein Dank richtet sich an alle Teilnehmer*innen für das Interesse sowie an die Firma Argomed für die Einladung als Referentin und die Organisation.
Ende des Jahres soll der TARDOC zum fünften Mal beim Bundesrat zur Genehmigung eingereicht werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in beiliegendem Artikel der Schweizerischen Ärztezeitung https://saez.ch/article/doi/saez.2023.22044